Die Bezahlung der Schulden des Beklagten gehört ohne Weiteres in die Interessensphäre des Beklagten. Bei der Tilgung fremder Schulden ist, wie bereits erwähnt, in der Regel vom Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens auszugehen. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin gemäss eigenen Angaben bereits zum Zeitpunkt der Bezahlung der Schulden davon ausging, den entsprechenden Betrag vom Beklagten zurückerstattet zu erhalten. Sie beabsichtigte also lediglich, die Gläubigerpositionen zu ersetzen und nicht etwa das endgültige Erlöschen der Forderungen. Demnach ist fraglich, worin der Nutzen für den Beklagten bestanden haben soll.