HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I., Art. 1-529 OR, 5. Auflage 2011, N. 13 f. zu Art. 419 OR). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte die Klägerin nicht zur Bezahlung seiner Schulden beauftragte. Die Klägerin machte zwar geltend, vom Beklagten zur Bezahlung gezwungen worden zu sein. Darin kann jedoch offensichtlich kein Auftrag im Sinne des Gesetzes erblickt werden. Die Auftragslosigkeit ist zu bejahen. Ebenso zu bejahen ist das Vorliegen des fremden Geschäfts. Die Bezahlung der Schulden des Beklagten gehört ohne Weiteres in die Interessensphäre des Beklagten.