Geboten ist die Geschäftsführung dann, wenn der Geschäftsherr nicht selber zu deren Besorgung in der Lage ist und eine Dringlichkeit die Besorgung erfordert. Ist der Geschäftsherr erreichbar, ist dem Geschäftsführer eine Rückfrage zumutbar (ROLF H. WEBER, in: 2013 Zivilrecht 373