(JÖRG SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 419 OR). Der Fremdgeschäftsführungswille besteht im Willen des Geschäftsführers, im Interesse eines anderen tätig zu werden, also diesem die Vorteile aus dem zu tätigenden Geschäft zufliessen zu lassen. Bei der Tilgung fremder Schulden nimmt die h.L. grundsätzlich Fremdgeschäftsführungswille an (JÖRG SCHMID, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 419 OR). Geboten ist die Geschäftsführung dann, wenn der Geschäftsherr nicht selber zu deren Besorgung in der Lage ist und eine Dringlichkeit die Besorgung erfordert.