Die Auftragslosigkeit wird bejaht, wenn zwischen den Parteien weder ein Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR noch ein anderes Vertragsverhältnis oder sonst eine Pflicht zum Tätigwerden besteht (JÖRG SCHMID, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, Zürich 1993, N. 63 ff. zu Art. 419 ZGB). Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf eine fremde Angelegenheit bezieht, in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreift. Sobald das Geschäft zur Interessensphäre einer andern Person gehört und nicht ausschliesslich den Rechtsbereich des Geschäftsführers beschlägt, ist die Fremdheit gegeben (JÖRG SCHMID, a.a.