Eine (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand das Geschäft eines anderen besorgt, ohne von diesem dafür beauftragt worden zu sein (Art. 419 und Art. 422 OR). Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Auftragslosigkeit, das fremde Geschäft, der Fremdgeschäftsführungswille sowie die Gebotenheit (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1612). Die Auftragslosigkeit wird bejaht, wenn zwischen den Parteien weder ein Auftrag i.S.v.