gründung ihres Begehrens nicht auf neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel stützte und darin keine Klageänderung zu erblicken ist, ist das novenrechtlich nicht von Bedeutung, denn die rechtliche Subsumtion ist ausschliesslich Sache des Gerichts, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte der Klägerin den eingeklagten Betrag gestützt auf die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzubezahlen hat. 2.2.2. Eine (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand das Geschäft eines anderen besorgt, ohne von diesem dafür beauftragt worden zu sein (Art. 419 und Art. 422 OR).