II S. 216 f.). 3.2. 3.2.1. Prozessvoraussetzungen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids, mit welchem das Gericht "in der Sache" entscheidet (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 11 N. 1). Sie werden denn auch als "Sachurteilsvoraussetzungen" bezeichnet (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 2). Die Schlichtungsbehörde ist, auch wenn sie, wie im Kanton Aargau, den richterlichen Behörden zugeordnet wird (§ 3 EG ZPO), nach einhelliger Meinung kein Gericht. Sie hat ausser in den Fällen gemäss Art.