Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O.). Nach Morf hat sie die Prozessvoraussetzungen auch zu prüfen, wenn sie einen Urteilsvorschlag vorlegen kann oder wenn das Schlichtungsverfahren in einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug mündet (Morf, a.a.O., Art. 59 N. 13). Nach anderer Auffassung gelten die Art. 59 ff. ZPO auch für die Schlichtungsbehörde und diese hat zumindest ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen und bei fehlender Zuständigkeit einen entsprechenden Prozessentscheid zu erlassen (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 59 N. 23 ff.;