a.a.O.; Zürcher, a.a.O.; Morf, a.a.O.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, N. 11.10). Nach dieser Auffassung hat sie nur in den Fällen von Art. 212 ZPO die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, in den anderen Fällen hat sie sich auf einen Hinweis an den Kläger zu beschränken, dass aus ihrer Sicht eine Prozessvoraussetzung fehle. Beharrt der Kläger auf der Klage, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und die Klagebewilligung auszustellen (Domej, a.a.O.; Zürcher, a.a.O.; Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.