2011 Zivilprozessrecht 33 4 Art. 59 ZPO. Die Schlichtungsbehörde ist kein Gericht. Sie hat ausser in den Fällen gemäss Art. 212 ZPO keine Entscheidkompetenz in der Sache und ist deshalb ausser in diesen Fällen grundsätzlich nicht befugt, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei fehlenden Prozessvoraussetzungen einen Prozessentscheid zu fällen. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. November 2011 in Sachen H.H. gegen A.M.D.V.C. (ZVE.2011.7). Aus den Erwägungen