3.1.2. (...) Gegenstand des früheren Verfahrens war eine Klage des Gesuchstellers betreffend Persönlichkeitsverletzung bzw. schlussendlich die Frage der Passivlegitimation. Der Gegenstand des summarischen Verfahrens betreffend Rechtsöffnung ist nunmehr die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, und ob der Schuldner allenfalls Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gegen den Rechtsöffnungstitel vorbringen kann. Der Gesuchsgegner als Rechtsöffnungsrichter hat dabei weder (nochmals) über die Auferlegung der Parteikosten noch über deren Höhe - darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden - zu befinden.