4. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Klägerin zu einem Sechstel mit Fr. 20.00 und dem Beklagten zu fünf Sechsteln mit Fr. 100.00 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)