3.2. Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung hat bereits die Vorinstanz für ihr Verfahren ausgeführt, die Klägerin habe weder Belege für ihr entstandene Auslagen eingereicht, noch begründet, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden solle. Deshalb sei keine Parteientschädigung auszurichten (angefochtener Entscheid E. 4). Diese Erwägungen treffen auch auf das Beschwerdeverfahren zu und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: