Die Spruchgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 Abs. 1 SchKG), wobei die Klägerin berechtigt ist, den auf den Beklagten entfallenden Anteil der Spruchgebühr, d.h. Fr. 100.00, vorab von dessen Zahlungen zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).