Insgesamt obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 227.55 (Fr. 19.05 + Fr. 88.50 + Fr. 120.00). Sie unterliegt hingegen im Umfang der Mahngebühren von Fr. 45.00, für welche keine Rechtsöffnung erteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Spruchgebühr von Fr. 120.00 zu einem Sechstel mit Fr. 20.00 der Klägerin und zu fünf Sechsteln mit Fr. 100.00 dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).