3. 3.1. Der Klägerin wird im Umfang von Fr. 297.25 (Fr. 153.05 + Fr. 144.20) definitive Rechtsöffnung gewährt, während dies gemäss dem angefochtenen Entscheid nur für den Betrag von Fr. 278.20 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin obsiegt somit im Umfang der Differenz von Fr. 19.05. Dazu obsiegt sie auch insofern, als die Feststellung der Vorinstanz aufgehoben wird, dass der Beklagte Betreibungskosten von Fr. 88.50 und die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 120.00 bereits bezahlt habe. Insgesamt obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 227.55 (Fr. 19.05 + Fr. 88.50 + Fr. 120.00).