Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass mit der Verfügung der Klägerin vom 11. Dezember 2023 (act. 4) ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegt, der Beklagte keine der möglichen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) vorgebracht hat und er sich nur mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (Einsprache) gegen die Verfügung bzw. die ihm damit auferlegten Beiträge und Kosten hätte wehren können, aber nicht mehr im Betreibungsverfahren (angefochtener Entscheid E. 3.1 - 3.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.