2.7. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerdeantwort in Wiederholung seines Standpunktes im vorinstanzlichen Verfahren vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nicht geschuldet. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass mit der Verfügung der Klägerin vom 11. Dezember 2023 (act. 4) ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff.