Die Mahngebühren von Fr. 45.00 gehören zum Betrag von Fr. 189.20, für welchen die Klägerin den Beklagten ohne Zinsforderung betrieben hat (vgl. oben E. 2.1). Für diese (Teil-) Forderung kann nur im Umfang von Fr. 144.20 (Fr. 189.20 – Fr. 45.00) Rechtsöffnung gewährt werden.