2.6. In Bezug auf die Mahngebühren hat die Vorinstanz ausgeführt, diese ergäben sich weder aus der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Rechtsöffnungstitel, act. 4) noch sei belegt, dass eine selbständige Gebührenverfügung erlassen worden sei. Für diese Mahngebühren könne dementsprechend keine Rechtsöffnung gewährt werden (angefochtener Entscheid E. 3.5.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Im Umfang der Mahngebühren von Fr. 45.00 ist somit keine Rechtsöffnung zu gewähren und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.