Art. 85 Abs. 1 OR allein mit ihrer Grundforderung und nicht mit den bereits aufgelaufenen Zinsen verrechnete. Dies wirkte sich indes zugunsten des Beklagten aus, denn dadurch reduzierte sich der Betrag, auf dem weitere Zinsen anfielen, während auf den bereits verfallenen Zinsen kein weiterer Zins geltend gemacht wurde (Zinseszinsverbot, vgl. Betreibungsbegehren und Art. 105 Abs. 3 OR). Das Vorgehen der Klägerin ist damit nicht zu beanstanden.