Insoweit die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids feststellt, dass die Betreibungskosten und die vorinstanzlichen Gerichtskosten vom Beklagten bereits bezahlt worden seien, sind diese Ziffern daher ersatzlos aufzuheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse, dass diese Kosten nicht getilgt sind, besteht nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat und auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen braucht für die Betreibungskosten (entgegen dem Beschwerdebegehren Ziff. 1) auch keine Rechtsöffnung erteilt zu werden und besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse, denn gestützt auf Art.