Eine Anwendung von Art. 68 Abs. 2 SchKG auf dieses "Guthaben" scheidet sodann von Vornherein aus, denn zum Zeitpunkt der Verrechnung mit diesem am 22. April 2024 war die Betreibung gar noch nicht eingeleitet worden (vgl. Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2024) und konnte weder das SchKG zur Anwendung kommen, noch waren bereits Betreibungskosten entstanden, auf welche dieses Guthaben hätte angerechnet werden können. Insoweit die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids feststellt, dass die Betreibungskosten und die vorinstanzlichen Gerichtskosten vom Beklagten bereits bezahlt worden seien, sind diese Ziffern daher ersatzlos aufzuheben.