2.5. Die Vorinstanz verkennt in ihrer Berechnung der Forderung, für welche Rechtsöffnung zu gewähren ist, grundlegend (so zu Recht die Beschwerde, S. 4 f.), dass die Klägerin das (unbestrittene) Guthaben des Beklagten von Fr. 415.55 bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer Forderung gemäss der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Rechtsöffnungstitel) verrechnet hatte und nur die verbleibende Restforderung in Betreibung gesetzt hat (vgl. Mahnung vom 16. Mai 2023, act. 8 und oben E. 2.1).