2.3. Die Klägerin verlangt mit ihrem Beschwerdebegehren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 342.25 nebst Zinsen und den Betreibungskosten von Fr. 88.50 und wehrt sich gegen die Feststellung, -6- dass die Betreibungskosten und die vorinstanzlichen Gerichtskosten bereits getilgt seien. Sie beantragt damit die definitive Rechtsöffnung im gleichem Umfang wie mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz. Das heisst, sie ficht den vorinstanzlichen Entscheid im vollen Umfang an, in welchem die Vorinstanz die Rechtsöffnung nicht gewährte.