den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 fest, dass der Beklagte die Betreibungskosten von Fr. 88.50 und die Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 120.00 (durch Verrechnung mit seinem "Guthaben") bereits bezahlt habe. Die Vorinstanz erwog überdies, es fehle für die Mahngebühren an einem definitiven Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 3.5.1). Diese Erkenntnis floss allerdings nicht in die oben dargestellte Berechnung des Betrags ein, für welchen die Vorinstanz Rechtsöffnung erteilte.