Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Verzugszins (5 %) Fr. 143.00 betragen. Vom Restbetrag von Fr. 207.05 seien die Verzugszinsen in dieser Höhe abzuziehen, womit ein Restbetrag ("Guthaben") von Fr. 64.05 (Fr. 207.05 – Fr. 143.00) verbleibe (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.4). Dieser Restbetrag sei von der Betreibungsforderung von Fr. 342.25 in Abzug zu bringen und für den verbleibenden Betrag von Fr. 278.20 (Fr. 342.25 – Fr. 64.05) sei definitive Rechtsöffnung zu gewähren, zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 23. April 2024, da der Zins bis zum 22. April 2024 (aus dem "Guthaben" des Beklagten) bereits getilgt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.3). Im Übrigen hielt die Vorinstanz mit