Dabei schloss sie gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 OR, dass dieser Betrag (Fr. 415.55) zunächst zur Deckung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.50 sowie der Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 120.00 zu verwenden sei, womit (vom "Guthaben" des Beklagten) ein Restbetrag von Fr. 207.05 (Fr. 415.55 – Fr. 88.50 – Fr. 120.00) verbleibe (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.2). Daraus seien die Zinsen zu decken. Die Gutschriften von Fr. 415.55 seien am 22. April 2024 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Verzugszins (5 %) Fr. 143.00 betragen.