2.2. Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens für den Betrag von Fr. 278.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2024. Sie ging von der Betreibungsforderung gemäss Zahlungsbefehl von Fr. 342.25 (Fr. 153.05 + Fr. 189.20) aus (angefochtener Entscheid E. 3.5.3). Sodann stellte sie Erwägungen an, wie die bereits getilgten Beträge von Fr. 415.55 auf die Betreibungsschuld anzurechnen seien. Dabei schloss sie gestützt auf Art.