Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). -4-