4. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Es wird -3- festgestellt, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 120.00 bereits direkt bezahlt hat. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid unter Berücksichtigung der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids erwähnten Betreibungsferien fristgerecht Beschwerde und beantragte: