2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 18. Oktober 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. Zins betr. die Forderung über Fr. 153.05) sowie für Betreibungskosten von Fr. 88.50 definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 8. November 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: