Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.9 (SR.2024.274) Art. 23 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 153.05 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2024, eine Forderung von Fr. 189.20 und Fr. 34.00 Zahlungsbefehlskosten. Als For- derungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angege- ben: " 11.12.23, Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständiger- werbende (12.2018), CHF 330.85 27.06.24, Verzugszins 12.12.2023 -27.06.2024, CHF 11.40" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 16. August 2024 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 18. Oktober 2024 beantragte die Kläge- rin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzten For- derungen (inkl. Zins betr. die Forderung über Fr. 153.05) sowie für Betrei- bungskosten von Fr. 88.50 definitive Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 8. November 2024 beantragte der Beklagte sinn- gemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2024) für den Betrag von CHF 278.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner die Betreibungskosten (Zahlungsbefehl Nr. aaa) in der Höhe von CHF 88.50 bereits bezahlt hat. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Es wird -3- festgestellt, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 120.00 bereits direkt bezahlt hat. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid unter Berücksichtigung der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids erwähnten Be- treibungsferien fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 10. Dezember 2024 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. aaa Rechtsöffnung im Umfang von CHF 342.25 zzgl. Zinsen und für die Betreibungskosten von CHF 88.50 zu gewähren. 2. Es sei festzustellen, dass die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 88.50 und die Entscheidgebühr von CHF 120.00 nicht getilgt sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde. Die Klägerin sei überdies aufzufordern, ihre Betreibungen zurückzuziehen und die bereits bezahlten Beträge zurückzu- erstatten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat die Rechts- mittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren Rechtsschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben ha- ben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). -4- 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO analog). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren be- steht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kom., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). 2. 2.1. Die Betreibungsforderung setzt sich wie folgt zusammen (vgl. auch das sich in den Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren befindliche Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. August 2024, act. 12): Position Vgl. (in Klammern act.) Betrag Verfügte Beiträge / Kosten Verfügung vom 11.12.2023 (4) Fr. 568.60 Zinsen vom 1.1.2019 - Verfügung vom 11.12.2023 (5) Fr. 132.80 11.12.2023 Mahngebühren Mahnung vom 16.5.2024 (8) Fr. 45.00 (Fr. 25.00 + Fr. 20.00) Verrechnung mit Guthaben Mahnung vom 16.5.2024 (8) - Fr. 415.55 (Fr. 143.80 + Kläger Fr. 271.75) Zinsen 12.12.2023 – 27.6.2024 Zahlungsbefehl vom 3.7.2024 (6) Fr. 11.40 Zwischentotal Beschwerdeantrag Ziff. 1 Fr. 342.25 (Betreibungsforderung) Betreibungskosten Rechtsöffnungsbegehren (2) Fr. 88.50 total Rechtsöffnungsbegehren (2) Fr. 430.75 (Betreibungsford. zzgl. - kosten) Die beiden Forderungsbeträge im Zahlungsbefehl setzen sich aus den obenstehenden Positionen wie folgt zusammen: -5- - Verfügte Beiträge / Kosten Fr. 568.60 – Verrechnung mit Guthaben Klä- ger Fr. 415.55 = Fr. 153.05 (auf diesem Betrag wurde mit dem Betrei- bungsbegehren Zins seit dem 28.6.2024 verlangt) - Zinsen vom 1.1.2019 – 11.12.2023 Fr. 132.80 + Mahngebühren Fr. 45.00 + Zinsen 12.12.2023 – 27.6.2024 Fr. 11.40 = Fr. 189.20 (auf diesem Betrag wurde mit dem Betreibungsbegehren kein Zins verlangt) 2.2. Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung in teilweiser Gutheis- sung des Rechtsöffnungsbegehrens für den Betrag von Fr. 278.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2024. Sie ging von der Betreibungsforderung gemäss Zahlungsbefehl von Fr. 342.25 (Fr. 153.05 + Fr. 189.20) aus (an- gefochtener Entscheid E. 3.5.3). Sodann stellte sie Erwägungen an, wie die bereits getilgten Beträge von Fr. 415.55 auf die Betreibungsschuld anzu- rechnen seien. Dabei schloss sie gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 OR, dass dieser Betrag (Fr. 415.55) zunächst zur Deckung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.50 sowie der Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 120.00 zu verwenden sei, womit (vom "Guthaben" des Beklagten) ein Restbetrag von Fr. 207.05 (Fr. 415.55 – Fr. 88.50 – Fr. 120.00) verbleibe (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.2). Da- raus seien die Zinsen zu decken. Die Gutschriften von Fr. 415.55 seien am 22. April 2024 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Verzugszins (5 %) Fr. 143.00 betragen. Vom Restbetrag von Fr. 207.05 seien die Verzugszin- sen in dieser Höhe abzuziehen, womit ein Restbetrag ("Guthaben") von Fr. 64.05 (Fr. 207.05 – Fr. 143.00) verbleibe (angefochtener Entscheid E. 3.5.2.4). Dieser Restbetrag sei von der Betreibungsforderung von Fr. 342.25 in Abzug zu bringen und für den verbleibenden Betrag von Fr. 278.20 (Fr. 342.25 – Fr. 64.05) sei definitive Rechtsöffnung zu gewäh- ren, zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 23. April 2024, da der Zins bis zum 22. April 2024 (aus dem "Guthaben" des Beklagten) bereits getilgt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.5.3). Im Übrigen hielt die Vorinstanz mit den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 fest, dass der Beklagte die Betreibungskos- ten von Fr. 88.50 und die Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 120.00 (durch Verrechnung mit seinem "Guthaben") bereits bezahlt habe. Die Vorinstanz erwog überdies, es fehle für die Mahngebühren an einem definitiven Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 3.5.1). Diese Erkenntnis floss allerdings nicht in die oben dargestellte Berechnung des Betrags ein, für welchen die Vorinstanz Rechtsöffnung erteilte. 2.3. Die Klägerin verlangt mit ihrem Beschwerdebegehren die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 342.25 nebst Zinsen und den Betreibungskosten von Fr. 88.50 und wehrt sich gegen die Feststellung, -6- dass die Betreibungskosten und die vorinstanzlichen Gerichtskosten be- reits getilgt seien. Sie beantragt damit die definitive Rechtsöffnung im glei- chem Umfang wie mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz. Das heisst, sie ficht den vorinstanzlichen Entscheid im vollen Umfang an, in welchem die Vorinstanz die Rechtsöffnung nicht gewährte. 2.4. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zah- lungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Nach Art. 85 Abs. 1 OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. 2.5. Die Vorinstanz verkennt in ihrer Berechnung der Forderung, für welche Rechtsöffnung zu gewähren ist, grundlegend (so zu Recht die Beschwerde, S. 4 f.), dass die Klägerin das (unbestrittene) Guthaben des Beklagten von Fr. 415.55 bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer Forderung ge- mäss der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Rechtsöffnungstitel) ver- rechnet hatte und nur die verbleibende Restforderung in Betreibung gesetzt hat (vgl. Mahnung vom 16. Mai 2023, act. 8 und oben E. 2.1). Indem die Vorinstanz dieses "Guthaben" zur Deckung von Betreibungskosten, Zinsen und der Betreibungsforderung hinzuzieht, wird dieses zu Unrecht ein zwei- tes Mal zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt. Eine Anwendung von Art. 68 Abs. 2 SchKG auf dieses "Guthaben" scheidet sodann von Vornherein aus, denn zum Zeitpunkt der Verrechnung mit die- sem am 22. April 2024 war die Betreibung gar noch nicht eingeleitet worden (vgl. Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2024) und konnte weder das SchKG zur Anwendung kommen, noch waren bereits Betreibungskosten entstanden, auf welche dieses Guthaben hätte angerechnet werden können. Insoweit die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Ent- scheids feststellt, dass die Betreibungskosten und die vorinstanzlichen Ge- richtskosten vom Beklagten bereits bezahlt worden seien, sind diese Ziffern daher ersatzlos aufzuheben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsin- teresse, dass diese Kosten nicht getilgt sind, besteht nicht, weshalb es da- mit sein Bewenden hat und auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen braucht für die Betreibungskosten (entge- gen dem Beschwerdebegehren Ziff. 1) auch keine Rechtsöffnung erteilt zu werden und besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse, denn gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger eben auch ohne (eine sich auf diese Kosten beziehende) Rechtsöffnung berechtigt, die Betreibungskosten vom Betreibungsertrag vorab zu erheben. Insoweit ist auch auf das Beschwer- debegehren Ziff. 1 nicht einzutreten. In Bezug auf die im Zeitpunkt der Verrechnung des "Guthabens" bereits aufgelaufenen Zinsen trifft es zwar zu, dass die Klägerin dieses entgegen -7- Art. 85 Abs. 1 OR allein mit ihrer Grundforderung und nicht mit den bereits aufgelaufenen Zinsen verrechnete. Dies wirkte sich indes zugunsten des Beklagten aus, denn dadurch reduzierte sich der Betrag, auf dem weitere Zinsen anfielen, während auf den bereits verfallenen Zinsen kein weiterer Zins geltend gemacht wurde (Zinseszinsverbot, vgl. Betreibungsbegehren und Art. 105 Abs. 3 OR). Das Vorgehen der Klägerin ist damit nicht zu be- anstanden. 2.6. In Bezug auf die Mahngebühren hat die Vorinstanz ausgeführt, diese ergä- ben sich weder aus der Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Rechtsöff- nungstitel, act. 4) noch sei belegt, dass eine selbständige Gebührenverfü- gung erlassen worden sei. Für diese Mahngebühren könne dementspre- chend keine Rechtsöffnung gewährt werden (angefochtener Entscheid E. 3.5.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Be- schwerde nicht auseinander. Im Umfang der Mahngebühren von Fr. 45.00 ist somit keine Rechtsöffnung zu gewähren und auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten. Die Mahngebühren von Fr. 45.00 gehören zum Betrag von Fr. 189.20, für welchen die Klägerin den Beklagten ohne Zinsforderung betrieben hat (vgl. oben E. 2.1). Für diese (Teil-) Forderung kann nur im Umfang von Fr. 144.20 (Fr. 189.20 – Fr. 45.00) Rechtsöffnung gewährt werden. 2.7. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerdeantwort in Wiederholung seines Standpunktes im vorinstanzlichen Verfahren vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nicht geschuldet. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausge- führt, dass mit der Verfügung der Klägerin vom 11. Dezember 2023 (act. 4) ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor- liegt, der Beklagte keine der möglichen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) vorgebracht hat und er sich nur mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (Einsprache) ge- gen die Verfügung bzw. die ihm damit auferlegten Beiträge und Kosten hätte wehren können, aber nicht mehr im Betreibungsverfahren (angefoch- tener Entscheid E. 3.1 - 3.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann ver- wiesen werden. 2.8. Im Ergebnis ist damit für den Betrag von Fr. 153.05 nebst Zins von 5 % seit 28. Juni 2024 sowie für den Betrag von Fr. 144.20 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. -8- 3. 3.1. Der Klägerin wird im Umfang von Fr. 297.25 (Fr. 153.05 + Fr. 144.20) defi- nitive Rechtsöffnung gewährt, während dies gemäss dem angefochtenen Entscheid nur für den Betrag von Fr. 278.20 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin obsiegt somit im Umfang der Differenz von Fr. 19.05. Dazu obsiegt sie auch insofern, als die Feststellung der Vorinstanz aufgehoben wird, dass der Beklagte Betreibungskosten von Fr. 88.50 und die vorinstanzli- chen Gerichtskosten von Fr. 120.00 bereits bezahlt habe. Insgesamt ob- siegt die Klägerin im Umfang von Fr. 227.55 (Fr. 19.05 + Fr. 88.50 + Fr. 120.00). Sie unterliegt hingegen im Umfang der Mahngebühren von Fr. 45.00, für welche keine Rechtsöffnung erteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Spruchgebühr von Fr. 120.00 zu einem Sechstel mit Fr. 20.00 der Klägerin und zu fünf Sechsteln mit Fr. 100.00 dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 68 Abs. 1 SchKG), wobei die Klägerin berechtigt ist, den auf den Beklagten entfallenden Anteil der Spruchgebühr, d.h. Fr. 100.00, vorab von dessen Zahlungen zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 3.2. Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung hat bereits die Vorinstanz für ihr Verfahren ausgeführt, die Klägerin habe weder Belege für ihr ent- standene Auslagen eingereicht, noch begründet, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden solle. Deshalb sei keine Parteientschädigung auszurichten (angefochtener Entscheid E. 4). Diese Erwägungen treffen auch auf das Beschwerdeverfahren zu und es ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispo- sitivziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 10. Dezember 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2024) für den Betrag von CHF 153.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2024 und für den Betrag von Fr. 144.20 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. [ersatzlos aufgehoben] 4. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Klägerin zu einem Sechstel mit Fr. 20.00 und dem Beklagten zu fünf Sechsteln mit Fr. 100.00 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 272.55. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess