Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beklagten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung von Fr. 825.55 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)