Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'548.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'001.90 (= Fr. 3'339.60 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 2. Satz AnwT]). Unter Berücksichtigung des tarifgemässen Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT) und eines Zuschlags von 3 % für Auslagen ist die Parteientschädigung auf Fr. 825.55 festzusetzen. Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Register, Firmennr. xxx). Die Mehrwertsteuer, welche sie auf das Anwaltshonorar zu bezahlen hat, kann sie demnach als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Ersatz für Mehrwertsteuer ist ihr daher nicht zuzusprechen.