4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weiter sind die Beklagten, bei denen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, zu verpflichten, der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 3 2. Satz i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'548.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'001.90 (= Fr. 3'339.60 [§ 3 Abs. 1 lit.