H.). Indem die Vorinstanz den Beklagten zur Räumung des Mietobjektes eine zehntägige Frist ab Vollstreckbarkeit ihres Entscheides gewährte, womit den Beklagten ab Zustellung des Entscheids (ohne Rechtsmittelerhebung) insgesamt 20 Tage für die Räumung gewährt wurden, hat sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen. Im Übrigen hätten die Beklagten das Mietobjekt bereits per 30. September 2024 verlassen müssen. Eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist käme einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR gleich und fällt deshalb ausser Betracht.