Die Beklagten behaupten nicht, dass sie die ausstehenden Mietzinse innert der mit Kündigungsandrohung gesetzten Frist von 30 Tagen, d.h. bis am 12. August 2024, bezahlt hätten. Nachdem die Beklagten die Zahlung innert dieser Frist nicht geleistet hatten, war die Klägerin berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats, vorliegend den 30. September 2024, zu kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR). Die spätere Begleichung der ausstehenden Mietzinse, welche gemäss Gesuchsbeilage 3 am 2. Oktober 2024 erfolgt ist, ändert an der Rechtmässigkeit der Kündigung nichts.