Bei der Behauptung, sie hätten die ausstehenden Mietzinse inzwischen vollständig beglichen, handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung und bei den entsprechenden Belegen um neue Beweismittel, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren -6- vorbringen konnten. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.