3. 3.1. Die Beklagten haben sich vor Vorinstanz zur verlangten Mietausweisung trotz Verfügung vom 10. Februar 2025, welche ihnen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. Februar 2025 zugestellt wurde und womit sie zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren aufgefordert sowie darauf hingewiesen wurden, dass das Verfahren bei Ausbleiben der Stellungnahme ohne diese weitergeführt werde, nicht vernehmen lassen. Bei der Behauptung, sie hätten die ausstehenden Mietzinse inzwischen vollständig beglichen, handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung und bei den entsprechenden Belegen um neue Beweismittel, welche gemäss Art.