2.3. Mit Berufungsantwort führt die Klägerin aus, dass die Beklagten im Gesamtbetrag von Fr. 3'366.00 im Verzug seien. Die Beklagten würden den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht nicht bestreiten. Ihre Vorbringen in der Berufung seien daher nicht relevant. Es spiele auch keine Rolle, weshalb sie ihrer Mietzahlungspflicht nicht nachgekommen seien. Irrelevant sei weiter, ob die Beklagten nach der ausgesprochenen Kündigung ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen seien. Die ausstehenden Mietzinse hätten gemäss Kündigungsandrohung innert der 30-tägigen Frist bezahlt werden müssen. Dies hätten die Beklagten unbestrittenermassen nicht getan.