Zwar hätten die Beklagten das Kündigungsschreiben bei der Post nicht abgeholt; es gelte allerdings die sog. uneingeschränkte bzw. absolute Empfangstheorie, womit die Kündigung als zugegangen gelte, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen könne. Folglich habe das Mietverhältnis unter Einhaltung der 30-tägi- gen Kündigungsfrist mit Wirkung per 30. September 2024 gekündigt werden können. Es sei damit die gültige Auflösung des Mietverhältnisses per 30. September 2024 festzustellen. Den Beklagten sei eine angemessene Räumungsfrist anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass die Klä- -5-