Am 28. August 2024 habe die Klägerin den Beklagten unter Verwendung des am 5. Dezember 2017 genehmigten amtlichen Formulars sämtliche Mietverhältnisse für die Wohnung und die zwei Parkplätze auf den 30. September 2024 gekündigt. Die erstmalige Zustellung der Kündigung an der Haustür sei erfolglos gewesen. Den Beklagten sei eine Abholbescheinigung im Briefkasten hinterlegt worden und die Sendungen seien ab dem 30. August 2024 auf der Post abholbereit gewesen. Zwar hätten die Beklagten das Kündigungsschreiben bei der Post nicht abgeholt;