2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die beiden Mahnschreiben mit Kündigungsandrohung seien den Beklagten jeweils separat am 12. Juli 2024 zugestellt worden. Bis zum Ende der gesetzten 30-tägigen Zahlungsfrist ab Zugang der Mahnung, d.h. bis am Montag, 12. August 2024, sei unbestrittenermassen keine Zahlung des ausstehenden Mietzinses erfolgt. Am 28. August 2024 habe die Klägerin den Beklagten unter Verwendung des am 5. Dezember 2017 genehmigten amtlichen Formulars sämtliche Mietverhältnisse für die Wohnung und die zwei Parkplätze auf den 30. September 2024 gekündigt.