Der verlangte Kostenvorschuss wurde von den Beklagten innert Frist am 9. Mai 2025 bezahlt. 3.3. Die Klägerin erstattete am 20. Mai 2025 die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzu- -4- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit. 3.4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 (Postaufgabe: 30. Mai 2025) nahmen die Beklagten zur Berufungsantwort Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: