3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 22. April 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 23. April 2025 (Postaufgabe: 24. April 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter stellten sie den Antrag auf aufschiebende Wirkung, um Zeit für einen geordneten Auszug mit den Kindern zu haben. 3.2. Mit Verfügung vom 25. April 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 innert 10 Tagen auf. Ausserdem trat sie auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht ein.