3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Kantonspolizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen."