1.2. Die Mietzinse für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2024 blieben unbezahlt. Die Klägerin forderte die Beklagten mit je separaten Einschreiben vom 10. Juli 2024 zur Bezahlung der Mietzinsausstände von total Fr. 1'758.00 innert 30 Tagen auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Kündigung des Mietverhältnisses an. Innert Frist erging keine Zahlung. 1.3. Am 28. August 2024 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit amtlich genehmigten Formularen wegen Zahlungsverzugs per 30. September 2024.