2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 7. April 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 4. Juni 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'456.95 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]